AKTUELLES

AKTUELLES AUS SANITZ UND UMGEBUNG

Hinweis zum Nachweis über arbeitgeberseitige Corona-Selbsttests 

Sanitz, den 26.11.2021

Bezüglich des Testerfordernisses in vielen Bereichen können Dienstherrn und Arbeitgeber/Innen Ihre Beschäftigten unterstützen.

  • 1a Abs. 3 der Corona-LVO M-V regelt:

„Sofern durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Beschäftigten unter Begleitung die Durchführung eines Schnelltests oder eines Selbsttests (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien) veranlasst oder ermöglicht wird, so hat der Dienstherr, Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Beschäftigten auf Wunsch einen wahrheitsgemäßen Nachweis über das Testergebnis auszuhändigen oder mittels einer IT-gestützten Anwendung zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

a) Ort und Name des testveranlassenden Dienstherrn, Arbeitgebers  oder der Arbeitgeberin;

b) Datum und Uhrzeit des Abstrichs;

c) Name und Anschrift der oder des Getesteten;

d) Bestätigung, dass der beziehungsweise die Getestete Beschäftigter oder Beschäftigte des Unternehmens ist;

e) Testergebnis;

f) Art und Name des Tests (durch BfArM zugelassen).“

Zur Erstellung des Nachweises kann die Anlage T zu §1a genutzt werden, welche anbei zur Verfügung gestellt wird.

Anlage T-1 

 

Breitband-Ausbau
Teilen
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner