INFORMATIONEN, ANTRÄGE  UND FORMULARE

Informationen, Anträge und Formulare

Auf dieser Seite finden Sie alle nötigen Anträge und Formulare die Sie in der Zusammenarbeit mit uns gebrauchen können.

Wohngeld

Das Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Personen mit geringem Einkommen zur Entlastung bei den Wohnkosten. Das Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gezahlt. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete.

Als Mieter/Mieterin oder Untermieter/ Untermieterin in einer Wohnung verwenden Sie bitte den Wohngeldantrag für den Mietzuschuss. Sind Sie Eigentümer/ Eigentümerin von selbst genutztem Wohnraum, verwenden Sie bitte den Wohngeldantrag für den Lastenzuschuss.

Ebenso besteht die Möglichkeit, einen Online-Wohngeldantrag zu stellen.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Sie können unverbindlich über den Wohngeldrechner ermitteln, ob Sie wohngeldberechtigt sind und in welcher Höhe das monatliche Wohngeld gezahlt wird.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.

Wenn Sie bereits Transferleistungen (z. B. Bürgergeld sowie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung („Sozialhilfe“)) erhalten, bekommen Sie wahrscheinlich kein Wohngeld. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit der Wohngeldbehörde aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

 

Mietzuschuss

 

Lastenzuschuss

 

Sonstiges

Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Belegungsbindungsgesetz (BelBindG)

 

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